Trigami Blog

Offizieller Blog der Trigami AG zum Thema Social Media Marketing

August 6th, 2007 by Remo Uherek

Das Thema Finanzamt haben wir ja schon mal thematisiert. Inzwischen haben wir uns beim deutschen Steuerberater Lars Wittenberg von Wittenberg & Hewelt informiert, was deutsche Blogger steuerlich zu beachten haben. Für das Ergebnis haben wir uns natürlich eine Veröffentlichungserlaubnis geholt. Nachfolgend der Brief in Textform von Lars Wittenberg (Download des Originals als PDF):

trigami – Blog-Rezensionen: Steuerliche Aspekte für Blogger

Sehr geehrter Herr Uherek,

hier unsere Stellungnahme zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte von Bloggern, die im Auftrag gewerblicher Kunden Rezensionen (d.h. Produktbewertungen o.ä.) erstellen.

Bitte beachten:
Die Stellungnahme bezieht sich auf Blogger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. ihren Wohnsitz und/oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und über 18 Jahre alt sind!

1. Sind meine Einnahmen als Autor von im Auftrag erstellten Rezensionen steuerpflichtig?
Grundsätzlich sind Einkünfte aus Tätigkeiten, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit betrieben werden, auch steuerpflichtig. Zur grundsätzlichen Steuerpflicht siehe auch die Ausführungen zu ‚Welche Art von Einkünften laut Einkommensteuergesetz liegen vor’.

Nachhaltig ist die Tätigkeit, wenn diese auf Wiederholung angelegt ist. Dieses ‚anlegen auf Wiederholung’ ist schwer zu definieren, da jedes Finanzamt das unterschiedlich bewerten kann. Als Faustregel kann gelten, dass das drei- bis viermalige Erstellen (‚tatsächliche Wiederholung’) von Rezensionen eine solche Wiederholung ist. Aber auch die geplante Wiederholung belegt eine nachhaltige Tätigkeit. Als geplant gilt hier die Abgabe von Bewerbungen auf Rezensions-Angebote.

Zusammengefasst ist der Blogger also sehr rasch in einer nachhaltigen und damit steuerpflichtigen Tätigkeit. Streng genommen macht das Finanzamt keinen Unterschied ob nur 4 Aufträge á € 40 oder zwei große á € 250 ausgeführt werden. Liegt Nachhaltigkeit vor besteht Steuerpflicht ab dem ersten Euro des ersten Auftrages. Betrachtet wird immer die gesamte Tätigkeit. Wenn also außer bei trigami noch bei weiteren Plattformen ähnliche Aufträge angenommen werden müssen diese zusammengezählt werden.

2. Welche Einkunftsart laut Einkommensteuergesetz (EStG) liegt vor?
In Frage kommen der § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und § 18 EStG (Selbständige Arbeit). Definition § 15 EStG: Alles was (1) eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ist die mit der Absicht Gewinne zu erzielen und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die (2) weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung selbstständiger Arbeit anzusehen ist und (3) den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Klartext:
Selbstständig heißt: Ihr erstellt die Blogs persönlich und seid z. B. nicht bei jemandem fest angestellt in dessen Auftrag ihr den Blog erstellt. Zur Nachhaltigkeit siehe Punkt 1), 2. Absatz. Gewinnerzielungsabsicht ist durch die Vergütung der Tätigkeit gegeben (die bloße Behauptung, dass keine Gewinne erzielt werden sollen reicht nicht aus, maßgeblich ist immer das Gesamtbild). Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist ebenfalls gegeben: Ihr tretet am Markt auf (Bewerbungen an Auftraggeber), gegen Entgelt und für Dritte erkennbar (eure Artikel werden als Auftragsarbeit gekennzeichnet).

Schwierig ist jetzt die Abgrenzung: Sind die Gutschriftsbeträge Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)? Diese Abgrenzung ist wichtig, immerhin käme ab bestimmten Umsatzgrößen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb noch Gewerbesteuer hinzu, zudem müsste ein Gewerbe angemeldet werden.

Der § 18 EStG zählt abschließend auf, was Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind. Das heißt: Was hier nicht drin steht sind automatisch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Abgrenzung ist nicht eindeutig, da der § 18 EStG hilfsweise von ‚ähnlichen Berufen’ zu den aufgezählten spricht. Darunter auch Einkünfte von Journalisten. Die Tätigkeit als ‚Blogger’ kam bei der Schaffung des Einkommensteuergesetzes eben noch nicht vor. Ich bin aber der Meinung, dass die Tätigkeit des Bloggers einem Journalisten, alternativ Autor oder Schriftsteller, ähnelt. Weiter kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn alle Blogger, die mit ihrer Tätigkeit ein wenig Geld verdienen, jetzt die Stadtverwaltungen und Finanzämter mit der Anmeldung von Gewerbebetrieben ‚lahmlegen’.

Ergebnis
Nach Wertung des Gesetztextes liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) vor.

3. Was gebe ich in der Steuererklärung an?
Grundsätzlich müsst ihr nach Ablauf des Kalenderjahres eine Gewinnermittlung erstellen, in der ihr angebt, welche Einnahmen und Aufwendungen ihr hattet. Eine Aufwendung ist zum Beispiel die Abschreibung des Computers. Aber Vorsicht: Die komplette Abschreibung wird in der Regel nicht anerkannt wenn das Finanzamt neben der betrieblichen auch noch eine private Nutzung des PCs vermutet. Der Ansatz von Abschreibungen richtet sich nach dem Umfang der betrieblichen Nutzung und kann variieren. Den Gewinn oder Verlust tragt ihr bei der Steuererklärung in der Anlage GSE, Seite 2, ein.

Jetzt kommen sicherlich noch viele Fragen. Zum Beispiel nach dem Ansatz der Kosten für das Arbeitszimmer, Einrichtung usw.. Dazu muss man wissen, dass das Arbeitszimmer dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge ist. Eine steuerliche Berücksichtigung erfolgt nur dann, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Wer also in seiner Freizeit Rezensionen schreibt und im Hauptberuf Angestellter ist hat hier kaum Chancen.

Generell gilt: Bei Zweifelsfragen ist es immer besser kurz einen Steuerberater anzusprechen.

4. Wie hoch ist die Steuer?
Ausgehend davon dass ihr ledig seid bleibt zu versteuerndes Einkommen bis € 7.664,00 steuerfrei (§ 32 EStG). Achtung: Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden alle Einkünfte, also etwa auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte usw. zusammengerechnet.

5. Was ist sonst noch zu beachten?
Hier einige Fallgestaltungen die sicherlich interessant sind:

Eure Eltern beziehen für euch Kindergeld (d.h. ihr seid in der Schule, Ausbildung mit geringem Verdienst, Studium)?
Das Kindergeld entfällt (!!), wenn eure Einkünfte und Bezüge insgesamt € 7.680,00 jährlich übersteigen. Einkünfte sind immer Einnahmen abzgl. Werbungskosten. Bezüge kann BAFÖG (wird zur Hälfte angerechnet), Waisenrente o.ä. sein. Hier also bitte sehr vorsichtig sein, oft wird z.B. die Ausbildungsvergütung bewusst so angesetzt, dass diese knapp unter € 7.680,00 im Jahr liegt. Überschreitet ihr mit eurem zusätzlichen Verdienst diese Grenze entfällt das Kindergeld und zwar auch rückwirkend bis zu dem Tag des erstmaligen Überschreitens der Betragsgrenze. Auch hier gilt: Alle Einkünfte zusammenrechnen, also evtl. Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte etc..

Ihr seid bei euren Eltern krankenversichert (Familienversicherung)?
Um weiter bei euren Eltern mitversichert zu bleiben darf das Gesamteinkommen gem. § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V aktuell (2007) nicht mehr als 1/7 des Regelbeitrages betragen. Das sind € 345 im Monat oder € 4.140,00 im Jahr. Wird diese Grenze überschritten müsst ihr euch selbst krankenversichern.

6. Ich geb’ einfach nix an, das Finanzamt merkt eh nix!
Davor kann ich nur warnen. Ihr schreibt die Rezensionen im Auftrag gewerblicher Kunden die spätestens bei der Betriebsprüfung genau durchleuchtet werden. Der Betriebsprüfer schreibt dann eine Kontrollmitteilung an euer Wohnsitzfinanzamt. Dort wird dann geprüft, ob ihr den Betrag versteuert habt.
Weiter definiert die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz Informationspflichten des Steuerpflichtigen. Heißt: Selbst wenn ihr eure Einkünfte für steuerfrei haltet müsst ihr das dem Finanzamt angeben (Bringschuld). Ich kann dazu auch nur raten. Die Finanzämter haben auch die Pflicht, dem Steuerpflichtigen auf Fragen hin Auskünfte zu erteilen. Einfach mal hingehen.

7. Zusammenfassung
Es liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor (§ 18 EStG).
Grundsätzlich kann bis zu € 7.664,00 zu versteuerndes Einkommen steuerfrei verdient werden (alle Einkünfte zusammenrechnen).
Achtet auf die ‚bösen’ Überraschungen zum Thema Kindergeld und Krankenversicherung.

Wenn einige Regeln beachtet werden ist das Schreiben von Rezensionen sicherlich eine elegante Möglichkeit ein wenig Geld hinzu zu verdienen.

8. Weiterführende Links
Links zu weiterführenden Informationen sind meist von einem entsprechenden Abonnement abhängig, also nicht frei einsehbar.
www.bundesfinanzministerium.de
www.bundesfinanzhof.de
www.finanztest.de
www.steuerrat24.de
www.finanzamt.de (Portalseite zu den Finanzämtern der Bundesländer. Gut!)
www.steuernetz.de

Risikohinweis
Diese Stellungnahme stellt nur Grundsätze dar und kann eine Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen, da es immer auf die persönlichen Umstände des Einzelfalls ankommt. Insbesondere werden hier genannte Betragsgrenzen je nach Einzelfall erheblich durch individuelle Werbungskosten und Sonderausgaben beeinflusst, Bei Zweifelsfragen ist immer ein Steuerberater, das Finanzamt und/oder der Sozialversicherungsträger zu Rate zu ziehen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Lars Wittenberg

Kontaktdaten zu Lars Wittenberg:
Durchwahl: +49 (0) 6321-18 999 30
E-Mail: wittenberg@wittenberg-steuer.de
Web: www.wittenberg-steuer.de

Download des Originalbriefs

Wichtiger Hinweis von uns:
Wir weisen nochmals ausdrücklich auf Punkt 4.2. unserer AGB hin, worauf Minderjährigen eine Nutzung von trigami nicht gestattet ist. Bei Nichtbeachtung haften die Minderjährigen (bzw. ihre Eltern) für allfällige Konsequenzen selbst.

June 15th, 2007 by Remo Uherek

amardi spricht in seinem neusten Blog-Artikel ein wichtiges Thema an: Das Finanzamt

Machst Du das 1x im Jahr für 50 EUR, dann kräht da wohl kein Hahn danach.

Machst Du das 4x im Monat für (lt. trigami-FAQ 50-150 EUR pro Beitrag), dann sind das Beträge, für die sich das Finanazamt interessieren dürfte. Mehrfach sogar.

Den gesamten Artikel lesen

Dazu einige Hinweise von uns:
1. Wir gehen davon aus, dass Ihr die trigami-Einnahmen gesetzeskonform versteuert (wenn nicht, gehen wir davon aus, dass Ihr dies mit den möglichen Konsequenzen abgewogen habt und die Konsequenzen auch tragen könnt)

2. Wir gehen davon aus, dass Ihr Euch über die Rechte, Pflichten und Konsequenzen Eures trigami-Engagementes selbständig informiert (Finanzamt, Gewerbeanmeldung etc. - die entsprechenden lokalen Ämter werden Euch sicherlich gerne weiterhelfen)

3. Wir werden alle uns zur Verfügung stehenden Informationen nach und nach in unsere FAQ einbauen. Wir werden Euch natürlich helfen wo wir können, bitten aber um Verständnis, dass wir nicht alle Informationen von heute auf morgen bereitstellen können. Hier sind wir allerdings auf Eure Hilfe angewiesen: Je mehr Material wir von Euch erhalten, desto schneller können wir es der Gemeinschaft zur Verfügung stellen.

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